Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung im Aufsichtsrat

. In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß in Verbindung mit die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.