Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 223/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 4, 8, 10, § 10a, 14 und § 25 Abs. 21 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird verordnet:

Identitätsnachweis

. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.

(1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden, wenn

1. das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und

2. eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.

(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.

(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.

Nachweis der Staatsbürgerschaft

. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:

1. Staatsbürgerschaftsnachweis ( – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),

2. staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,

3. Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß ,

4. Personalausweis gemäß oder

5. durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.

(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.

Erforderliche Unterlagen

. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß sind zwei Lichtbilder erforderlich.

(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Lichtbild

. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.

(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 3 und 4 zulässig.

Papillarlinienabdrücke

. (1) Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß , beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs. 2 bis 4 mitzuwirken.

(2) Soweit nicht Abs. 3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.

(3) Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.

(4) Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Abs. 3 genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.

(5) Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß ausgestellt werden.

(6) Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(7) Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.

(8) Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Nachweis der Obsorge

. (1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch

1. einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,

2. eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,

3. einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder

4. eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,

nachzuweisen.

(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge

1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;

2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;

3. einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder

4. einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.

Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen

. (1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.

(2) Amts-, Berufs- und Ehrentitel werden in gewöhnlichen Reisepässen nicht eingetragen; hinsichtlich der Dienst- und Diplomatenpässe gilt dies nur für die Personaldatenseite. Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.

Unterschrift

. Bei Personen, die auf Grund ihres Alters oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind eine Unterschrift zu leisten, ist anstelle der Unterschrift der Name in Blockschrift einzutragen. Erforderlichenfalls kann dieser auch von der Passbehörde eingetragen werden.

Geburtsort

. Die Schreibweise des Geburtsortes richtet sich nach der Eintragung in der Geburtsurkunde; die Angabe des Landes, in dem sich der Geburtsort befindet, unterbleibt.

Entzug

. Ein rechtskräftig entzogener Reisepass verbleibt bei der Behörde.

Gültigkeitsdauer von Reisepässen unmündiger Minderjähriger

. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr zwei Jahre, bei Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr fünf Jahre. Bei Minderjährigen ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr richtet sich die Gültigkeitsdauer nach den sonstigen für die entsprechenden Reisepässe geltenden Bestimmungen.

Entwertung des Reisepasses

. (1) Die gemäß vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.

(2) Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.

Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe

. Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

Pässe mit Datenträger

. (1) Der Zeitpunkt gemäß wird mit 16. Juni 2006 festgelegt.

(2) Ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind gewöhnliche Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Reisepässe sind ab 28. August 2006 mit einem elektronischen Datenträger zu versehen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit gemäß für Minderjährige etwas anderes vorgesehen ist.

(5) Der Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 11 in Verbindung mit , BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2009, wird mit 30. März 2009 festgelegt.

Reisepässe mit sechsstelliger Zugangsnummer

. Der in § 25 Abs. 21 erster Satz des Passgesetzes 1992 festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2023 verschoben.

Personalausweis

. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der und , 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.

Sprachliche Gleichbehandlung

. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

In-Kraft-Treten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 2006 in Kraft.

(2) Die samt Überschrift, 6 Abs. 2 und 14 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 treten mit 30. März 2009 in Kraft.

(3) Die und 2 Abs. 1, die Überschrift des sowie die und 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 480/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) , und 6, , samt Überschrift, sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft.

(6) Der Titel, die Promulgationsklausel sowie samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2023treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 184/2023kundgemacht am 15.06.2023

Fassungen ab: 16.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 14a, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 184/2023

Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung und der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

BGBl. II Nr. 184/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 325/2021kundgemacht am 20.07.2021

Fassungen ab: 02.08.2021, 21.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 6, § 15, § 16, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 325/2021

Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung

BGBl. II Nr. 325/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 209/2018kundgemacht am 16.08.2018

Fassungen ab: 17.08.2018

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 209/2018

Änderung der Namensänderungsverordnung 1997, der Passgesetz-Durchführungsverordnung und der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

BGBl. II Nr. 209/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 480/2010kundgemacht am 29.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 30.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 480/2010

Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV

BGBl. II Nr. 480/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 79/2009kundgemacht am 20.03.2009

Fassungen ab: 30.03.2009, 21.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 6, § 14, § 17

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 79/2009

Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV

BGBl. II Nr. 79/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 223/2006 · Stammfassungkundgemacht am 13.06.2006

Fassungen ab: 16.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17

Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV

BGBl. II Nr. 223/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.