Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entwertung des Reisepasses

. (1) Die gemäß vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.

(2) Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.