Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind , , 13 Abs. 1 und 9, , , 20 Z 1, , , 25, 26 Abs. 4 und in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind , und in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind , und bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.