. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die , 10 Z 1, , 12 Z 1, , 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die und 2, und 2, , 2, 4 und 5 und in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
(4) Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.
(Anm.: Abs. 5 Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)
Beachte: Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
