Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Nationale Markenanmeldungen und Marken

Gebühren des Eintragungsverfahrens

. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Marke........................... ............................. 270 Euro,

b) für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke.. ........................................ 450 Euro,

2. Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 75 Euro.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.

(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:

1. für eine Marke 70 Euro,

2. für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke 100 Euro.

(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.

(5) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.

(6) Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.

Beachte: Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.