Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 108/2017

. (1) (Verfassungsbestimmung) tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die weiteren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den , 8, 9, 15a, 15b, 27a, , , , , , die Überschrift zu , bis Z 3 (Anm. 1), die Überschrift zu , die Überschrift zu , , , , , , , , , , , Z 4 und Z 5, , , die Überschrift zu , bis Abs. 7, und jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Jänner 2018;

2. das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu , und 9, zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 Z 3a und Abs. 3 sowie Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, samt Überschrift, und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, und und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Oktober 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017;

3. das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu , , fünfter und sechster Satz (Anm.: richtig wäre: sechster und siebenter Satz), und Abs. 1b, und Abs. 6, , samt Überschrift und letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

4. alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(3) Die für Biogasanlagen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, ab dem 1. Jänner 2015 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.

(4) Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.

_________________

Anm: 1: richtig wäre: , vgl. Parlamentarische Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 108/2017.