Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt der Vertragsurkunden

. In den Vertragsurkunden gemäß den und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

2. Rechnungsdaten;

3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;

5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;

6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;

7. das Datum der Antragstellung.

Die Angaben sind auch in das gemäß von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.