Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle

(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Novelle () gemäß zu kennzeichnen.

(2) Auf Grund des , in der bis zum Inkrafttreten der Novelle () geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998