Kennzeichnung der Schutzgebiete
(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen.
(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/1998
