Dingliche Bescheidwirkung
Die Wirksamkeit der nach den bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Dingliche Bescheidwirkung
Die Wirksamkeit der nach den bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.