Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dingliche Bescheidwirkung

Die Wirksamkeit der nach den bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.