Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu ().

(2) Zuständige Behörde für die in den bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(4) Zuständige Behörde zur Vollziehung der und 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.