Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer
1. als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Objektes trotz Verpflichtung nach den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,
2. als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Objektes der Bekanntgabepflicht nach nicht nachkommt,
3. als Verpflichtete bzw. Verpflichteter auf Grund von Bestimmungen einer Wasserleitungsordnung nach diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.
