Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.