Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.