Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des der Abgabenexekutionsordnung (Abg.E.O.) sind

a) hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich;

b) hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach zuständigen Behörden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2011)