Strategische Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne
(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Teil-Umgebungslärmkarten gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
(2) Grundsätzlich gilt für den durch Gelände für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.
(3) Für Teil-Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
