Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten gemäß § 38b Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und Teil-Aktionsplänen gemäß § 38c Oö. Umweltschutz-gesetz 1996.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 60/2023
Auf Grund des § 38f des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:
Allgemeines
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten gemäß § 38b Oö. Umweltschutzgesetz 1996 und Teil-Aktionsplänen gemäß § 38c Oö. Umweltschutz-gesetz 1996.
Begriffsbestimmungen
Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010.
Lärmindizes und Bewertungsmethode
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:
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Hiebei gilt:
1. Lday (Tag-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
2. Levening (Abend-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
3. Lnight (Nacht-Lärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
4. Die Bewertung hat grundsätzlich für die Höhe des Immissionsortes 4 m über Boden zu erfolgen.
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. Tag: 6:00 bis 19:00 Uhr,
2. Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr und
3. Nacht: 22:00 bis 6:00 Uhr.
(3) Die Werte für Lden sowie Lnight sind unter Anwendung der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021, zu ermitteln.
Strategische Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne
(1) Für die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von Teil-Umgebungslärmkarten gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
(2) Grundsätzlich gilt für den durch Gelände für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 55 dB und ein Lnight von 50 dB.
(3) Für Teil-Aktionspläne gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 2, Ausgabe 1.1.2010, in Verbindung mit der ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Ausgabe 1.10.2021.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Umgebungslärmschutzver-ordnung - Anlagen, LGBl. Nr. 78/2022, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.