Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auslagenersatz; Aufwandsentschädigung

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen. Auf Antrag kann die Vollversammlung den Mitgliedern gemäß und 2 außerdem eine dem jeweiligen Arbeits- und Zeitaufwand entsprechende Entschädigung zuerkennen.