Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befangenheit

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach vorliegt. Die Mitglieder haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat der Aufsichtsrat zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. Die bzw. der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.