2. UNTERABSCHNITT Aufsichtsrat des Tourismusverbands
Zusammensetzung
(1) Dem Aufsichtsrat des Tourismusverbands gehören an:
1. die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder ();
2. die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 3;
3. eine bzw. ein von der LTO nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter mit beratender Stimme.
(2) Die Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats beginnt mit der ersten Sitzung und endet mit der ersten Sitzung des neu zusammengesetzten Aufsichtsrats. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister gemäß Abs. 1 Z 2 bestimmt sich nach jener Tourismusgemeinde, für deren Gebiet der Tourismusverband errichtet wurde. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehrere Gemeinden, haben deren Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister gemeinsam eine Vertreterin bzw. einen Vertreter aus ihrem Kreis zu nominieren. Erstreckt sich der Tourismusverband auf mehr als zehn Gemeinden, ist für jeweils zehn weitere Gemeinden eine zusätzliche Bürgermeisterin bzw. ein zusätzlicher Bürgermeister zu nominieren. Der Aufsichtsrat darf bis zu einem Drittel seiner Mitglieder aus Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern bestehen. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(4) Die Mitteilungen über die nominierten Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die Vertreterin bzw. den Vertreter der LTO haben bis längstens zwei Wochen nach der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbands einzulangen. In Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
(6) Der Aufsichtsrat kann Personen, die im Verbandsgebiet wesentliche touristische Aufgaben erfüllen, als Mitglieder mit beratender Stimme kooptieren.
(7) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. (Anm: LGBl.Nr. 113/2023)
