(1) Bei der Ausübung des im bezeichneten Gewerbes dürfen nur Kraftfahrzeuge als Taxi neu in Verwendung genommen bzw. zugelassen werden, welche im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/858, ABl. Nr. L 151, den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2023)
(2) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß bis 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eingesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 111/2023)
