Der Landeshauptmann kann Ausnahmen von den Bestimmungen des bewilligen, wenn dadurch Sicherheit und Fahrkomfort der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung dieser Ausnahmebewilligung ist die zuständige Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
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