Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des iVm oder § 13 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach iVm oder § 17 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist er (sie) unter Anwendung der bis 21 in einer mindestens gleichwertigen Verwendung einzusetzen, wie der, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
