Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen

(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten

1. einer anderen Verwendungsgruppe oder

2. einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe

überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.

(3) und 5 gilt sinngemäß.