1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
(2) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen über die Dienstaus- und -fortbildung ( bis ) sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sowie der Vertragsbediensteten ist § 7a Abs. 1, 2 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 55/2018, 79/2024)
