Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe
(1) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie auf die im § 34c Oö. LGG angeführten Bediensteten, die Beamtinnen und Beamte nach diesem Gesetz oder sonstige Bedienstete sind, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des § 113h Oö. LGG sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte nach oder nach sind § 48a Oö. GG 2001 sowie die Übergangsbestimmung des § 64 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf die im 3a. Abschnitt des Oö. GDG 2002 angeführten Bediensteten nach oder nach ist § 193a Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015)
