Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Ärztinnen und Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe

(1) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie auf die im angeführten Bediensteten, die Beamtinnen und Beamte nach diesem Gesetz oder sonstige Bedienstete sind, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte nach oder nach sind sowie die Übergangsbestimmung des sinngemäß anzuwenden. Auf die im 3a. Abschnitt des Oö. GDG 2002 angeführten Bediensteten nach oder nach ist sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2015)