Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ferien und Urlaub

Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der bis 45 dieses Landesgesetzes des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.