Ferien und Urlaub
Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der bis 45 dieses Landesgesetzes des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Ferien und Urlaub
Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der bis 45 dieses Landesgesetzes des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.