Entlohnung während der Hauptferien
Dem Vertragslehrer, dessen Beschäftigungsausmaß sich während des Unterrichtsjahres ändert, gebührt während der Zeit der Hauptferien jenes Monatsentgelt, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Unterrichtsjahres entspricht. Mehrdienstleistungen werden nicht berücksichtigt.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
