Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat, in einem Landtag und für Gemeindemandatare
(1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern die Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern bis zu 90 Unterrichtsstunden möglich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
