Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben

a) durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer landwirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemeinschaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um diese Zwecken gemäß zuzuführen;

b) durch Beratung und Betreuung von Siedlungswerbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;

c) durch Gewährung von Darlehen oder von Beiträgen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit gewährt werden, als auf andere Weise die Ziele des Gesetzes () nicht erreicht werden können.

(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.

(3) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.