Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind

1. für Mitglieder gemäß die unter genannten Bezugsteile;

2. für Mitglieder gemäß die unter genannten Bezugsteile.

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.