Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Krankenfürsorge sind folgende Bezugsteile:

1. bei Mitgliedern gemäß :

a) der Gehalt und die Sonderzahlungen,

c) der Kinderzuschuss nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

d) die Ergänzungszulage nach § 12b des Gehaltsgesetzes 1956,

e) die Dienstalterszulage nach ,

f) die Dienstzulage nach den §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes 1956,

g) die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956,

h) allfällige Teuerungszulagen;

2. bei Mitgliedern gemäß :

a) die Pensionsleistungen gemäß , ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes,

b) die Sonderzahlungen;

3. bei Mitgliedern gemäß :

4. bei Mitgliedern gemäß die im genannten Pensionsleistungen sowie Übergangsgelder.