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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 110/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 14 Abs. 2 des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:

Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Krankenfürsorge sind folgende Bezugsteile:

1. bei Mitgliedern gemäß :

a) der Gehalt und die Sonderzahlungen,

c) der Kinderzuschuss nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956,

d) die Ergänzungszulage nach § 12b des Gehaltsgesetzes 1956,

e) die Dienstalterszulage nach ,

f) die Dienstzulage nach den §§ 57 bis 60 des Gehaltsgesetzes 1956,

g) die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956,

h) allfällige Teuerungszulagen;

2. bei Mitgliedern gemäß :

a) die Pensionsleistungen gemäß , ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes,

b) die Sonderzahlungen;

3. bei Mitgliedern gemäß :

4. bei Mitgliedern gemäß die im genannten Pensionsleistungen sowie Übergangsgelder.

(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge für die Unfallfürsorge sind

1. für Mitglieder gemäß die unter genannten Bezugsteile;

2. für Mitglieder gemäß die unter genannten Bezugsteile.

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. März 1987, LGBl. Nr. 14/1987, mit der die für die Bemessung der Beiträge für die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge maßgeblichen Bezugsteile festgestellt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/1996, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.