Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weiterleitung von Gesetzesbeschlüssen; Durchführung sonstiger Beschlüsse

(1) Jeder Gesetzesbeschluss des Landtags ist unverzüglich von der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten dem Landeshauptmann zur weiteren verfassungsrechtlich geregelten Veranlassung () zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat der Ersten Präsidentin bzw. dem Ersten Präsidenten allfällige Mitteilungen der Bundesregierung

- gemäß , 3, und - jeweils allenfalls iVm.

- gemäß und/oder

- gemäß des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 77/2014,

unverzüglich zu übermitteln und sie bzw. ihn im Übrigen unverzüglich vom Ablauf der Einspruchsfrist

- gemäß - allenfalls iVm.

- gemäß - allenfalls iVm.

- gemäß und/oder

in Kenntnis zu setzen.

(2) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss

- gemäß und/oder

- gemäß des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

verweigert oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß (allenfalls iVm. ) aufrecht bleibt, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident diesen Umstand zu beurkunden und das Gesetzgebungsverfahren einzustellen.

(3) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss

- gemäß (allenfalls iVm. ) und/oder

verweigert, so hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident gemäß zu verfahren.

(4) Hat die Bundesregierung die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss

- gemäß (allenfalls iVm. )

- gemäß und/oder

- gemäß des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920

erteilt oder wird mitgeteilt, dass der ständige gemeinsame Ausschuss gemäß entschieden hat, dass ein Einspruch der Bundesregierung gemäß (allenfalls iVm. ) nicht aufrecht bleibt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident den Gesetzesbeschluss unverzüglich zu beurkunden und dem Landeshauptmann zur Gegenzeichnung und zur Kundmachung im Landesgesetzblatt zu übermitteln

(5) Sachbeschlüsse, deren Durchführung der Landesregierung zukommt, hat die Erste Präsidentin bzw. der Erste Präsident unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Im Übrigen ist es Aufgabe der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten, das auf Grund der sonstigen Sachbeschlüsse und der Geschäftsbeschlüsse Erforderliche zu veranlassen oder selbst vorzunehmen.

(7) Hinsichtlich der Wahlergebnisse gelten die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr 5/2018)