Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beurkundung von Beschlüssen und Wahlergebnissen

(1) Sachbeschlüsse und Wahlergebnisse sind von der bzw. dem Vorsitzenden zu beurkunden und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gegenzuzeichnen.

(2) Geschäftsbeschlüsse sind von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf zu beurkunden.