Dienststellenwahlausschuß; Sprengelwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl einer Dienststellen-Personalvertretung ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht für das Amt der Landesregierung - soweit nicht gemäß eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet sind - aus fünf und für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Dienststellen-Personalvertretung über Vorschlag der in der Dienststellen-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in dieser Vertretung zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich der Dienststellen-Personalvertretung zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu besetzen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zur Dienststellen-Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituierung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(5) Jede bisher in der Landes-Personalvertretung vertretene oder für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zur Durchführung der Wahl am Wahltag einen Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden. Als Wahlzeugen kommen Bedienstete (), Beamte des Ruhestandes und frühere Vertragsbedienstete des Landes in Frage. Sie sind berechtigt, an der Sitzung ohne Stimmrecht teilzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(7) Wurden gemäß für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) der Landes-Personalvertretung. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Landes-Personalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(8) Wurde eine Dienststelle gemäß in Wahlsprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 von der Dienststellen-Personalvertretung Sprengelwahlausschüsse zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
