Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl der Landes-Personalvertretung ist ein Zentralwahlausschuß beim Amt der Landesregierung zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses sind von der Landes-Personalvertretung zu bestellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem die Landes-Personalvertretung zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Namen der Mitglieder sind von der Landes-Personalvertretung in geeigneter Weise zu verlautbaren. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
