Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der Personalvertretung

(1) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gemäß bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, welche nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienststellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der Interessen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist. Gemeinsame Organe gemäß bis c sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Dienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete hat. Eigene Organe gemäß bis c sind für die Außendienststellen des Amtes der Landesregierung einzurichten; hat jedoch eine Außendienststelle ständig weniger als 20 Bedienstete, so müssen, andernfalls können gemeinsame Organe für mehrere Außendienststellen eingerichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat die Landes-Personalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellen-Personalvertretungen durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(3) Werden für die Bediensteten einer Dienststelle mehrere eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu bestimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienststelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.

(4) Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(5) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können gemeinsame Vertrauenspersonen und für die Bediensteten von Teilen von Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung können eigene Vertrauenspersonen eingerichtet werden. Gemeinsame Vertrauenspersonen sind jedenfalls dann einzurichten, wenn eine Organisationseinheit ständig weniger als 15 Bedienstete hat. Jede derartige Verfügung ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)

(6) ist bei Verfügungen nach Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.