Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
1. wer entgegen den Bestimmungen des sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln ausübt;
2. wer gemäß oder offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt.
3. wer gemäß einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;
4. wer eine Person durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen ();
5. wer Anordnungen des Wahlleiters () nicht befolgt;
6. wer den Bestimmungen des zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt;
7. wer entgegen dem Verbot des auf einem Wahlkuvert Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt;
8. wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich (), bettlägerig oder körperlich behindert () ausgibt;
9. wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt ();
10. wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet;
11. wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt;
12. wer entgegen und 8, iVm. und 8, oder Informationen weitergibt.
(Anm.: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 31/2014, 93/2020)
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
