Entsendung von Vertrauenspersonen
Hat eine wahlwerbende Partei gemäß keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind , 5, 7 und 8, , 5 und 6, und 4 erster Halbsatz, , und 5 und sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020, 55/2026)
