Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.

(3) Sofern durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen. Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch . (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(4) Soziale Dienste und sozialpädagogische Einrichtungen können nach Maßgabe des und des auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Als Sozialhilfeverbände im Sinn dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfeverbände nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998.

(5) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, unterliegen sie der Fachaufsicht der Landesregierung. Sie hat die fachlich richtige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Weisung sicherzustellen. Für die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Regelungen gemäß §§ 97 ff. ff. ff. Statut für die Stadt Steyr und §§ 71 ff. Statut für die Stadt Wels.

(6) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des erbracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)

(7) Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)