2. HAUPTSTÜCK LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
1. ABSCHNITT SOZIALE DIENSTE
Allgemeines
(1) Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung () hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten () auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
