Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönlicher Anwendungsbereich

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)