Begriffsdefinitionen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Kinder und Jugendliche": Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. „junge Erwachsene": Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. „Eltern": Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
4. „werdende Eltern": Schwangere und deren Ehegatten oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;
5. „mit der Pflege und Erziehung betraute Personen": natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;
6. „nahe Angehörige": bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;
7. „Pflegekinder und Pflegepersonen": siehe .
