Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene zur Bewältigung von familiären Problemen und krisenhaften Situationen;

4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

5. Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich der Pflege und Erziehung;

6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

7. Mitwirkung bei der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

8. Bedarfs- und Entwicklungsplanung;

9. Forschung und Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.