Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung der angehobenen Kassenkredite

Die gemäß und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.