Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstgrenze der Kassenkredite

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

– die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 jeweils 33,3 %,

– das Haushaltsjahr 2028 jeweils 31,6 %,

– das Haushaltsjahr 2029 jeweils 30 %,

– das Haushaltsjahr 2030 jeweils 28,3 %,

– das Haushaltsjahr 2031 jeweils 26,7 %

der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahrs.

(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

– die Rechnungsjahre 2020 bis 2027 jeweils 50 %,

– das Rechnungsjahr 2028 jeweils 48 %,

– das Rechnungsjahr 2029 jeweils 46 %,

– das Rechnungsjahr 2030 jeweils 44 %,

– das Rechnungsjahr 2031 jeweils 42 %

der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahrs.