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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 106/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 83 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, sowie des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, und des § 58a Abs. 3 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, wird verordnet:

Höchstgrenze der Kassenkredite

(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen in den Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

– die Haushaltsjahre 2020 bis 2027 jeweils 33,3 %,

– das Haushaltsjahr 2028 jeweils 31,6 %,

– das Haushaltsjahr 2029 jeweils 30 %,

– das Haushaltsjahr 2030 jeweils 28,3 %,

– das Haushaltsjahr 2031 jeweils 26,7 %

der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahrs.

(2) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten betragen für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels für

– die Rechnungsjahre 2020 bis 2027 jeweils 50 %,

– das Rechnungsjahr 2028 jeweils 48 %,

– das Rechnungsjahr 2029 jeweils 46 %,

– das Rechnungsjahr 2030 jeweils 44 %,

– das Rechnungsjahr 2031 jeweils 42 %

der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahrs.

Verwendung der angehobenen Kassenkredite

Die gemäß und 2 angehobenen, über der Höchstgrenze des bzw. des § 58a Abs. 1 der jeweiligen Stadtstatute liegenden zusätzlichen Kassenkredite (angehobene Kassenkredite) dürfen nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.