Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Leistungen im Sinn des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

(1) Die Befugnisse der nachfolgenden Abs. 2 und 3 beziehen sich auf folgende Leistungen des Landes Oberösterreich, der Städte und Gemeinden:

1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich zu den im § 4a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus Mitteln des Landes Oberösterreich anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

4. Direkte Förderungen: nicht rückzahlbare Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, die für eine von diesen erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

5. Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;

6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen auf Grund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung - nicht davon erfasst sind Geldleistungen, die auf Grund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, geleistet werden;

7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern

a) diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen im Sinn der Z 9 an Dritte weitergeben und

b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist;

8. Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital: Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

9. Sachleistungen: aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen, die nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2025)

(2) Zum Zweck des Bürgerservices und der Effizienz der Verwaltung bei der Vorbereitung und Durchführung der Leistungen nach Abs. 1, insbesondere der Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Datenqualität, der Feststellung von Kostenersatzpflichten und der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sind die leistenden Stellen unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen zur Abfrage jener Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, die zur Zweckerreichung erforderlich sind, und zur weiteren Verarbeitung jener Daten, die für die Durchführung des konkreten Verfahrens notwendig sind, befugt:

1. Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,

2. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach ,

3. Zentrales Staatsbürgerschaftsregister: Daten gemäß § 56a Abs. 1 nach Maßgabe des ,

4. Zentrales Fremdenregister: Daten nach bis 11, 19 und 21 BFA-Verfahrensgesetz,

5. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,

6. Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,

7. Digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,

8. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,

9. Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,

10. Wasserbuch: Daten gemäß § 124 Wasserrechtsgesetz 1959,

11. Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,

12. Gewerbeinformationssystem: die genaue Bezeichnung des Gewerbes, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten, die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN), die Firma und die Firmenbuchnummer (, 6, und sowie , 3, und ),

13. Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß ,

14. Bundes-Stiftungs- und Fondsregister: Daten gemäß ,

15. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach iVm. ,

16. Transparenzdatenbank: Daten nach von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und gegebenenfalls den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß ,

17. Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten gemäß ,

18. Indirekteinleiterkataster als Teil des Wasserinformationssystems gemäß Indirekteinleiterverordnung: die mitgeteilten Indirekteinleiter,

soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach ff. E-Government-Gesetz.

(3) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach iVm. des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)